Kaufvertragsunterlagen beim Hauskauf in Dänemark
Inhaltsverzeichnis
Es werden vom Immobilienmakler für den Käufer eine Reihe öffentlich zugängliche Dokumente, aber auch private Unterlagen eingeholt und zusammengestellt. Auf diese Unterlagen wird in der Regel im Kaufvertrag Bezug ge- nommen und diese sind dann auch Vertragsgegenstand. Daher sind diese umfassenden Unterlagen auch alle vor Ablauf der Widerrufs- und Rücktrittsfristen durchzusehen und zu prüfen, bevor der Vertrag final verbindlich wird. In dem Folgenden gehen wir auf die üblichen öffentlich zugänglichen Atteste und Unterlagen ein. Diese werden auch gern in dem Immobilieninformationsbericht – „Ejendomsdatarapport“ erwähnt. Wir unterteilen hier die Unterlagen in
folgende Abschnitte:
A Das Gebäude relevante Unterlagen
B Ökonomische Unterlagen
C Planungsrechtliche Unterlagen
D Abwasser- und Trinkwasser relevante Unterlagen
E Umweltamtliche Unterlagen – Bodenverunreinigungen
F Natur- Land und Forstwirtschaftliche Unterlagen
G Denkmalschutz u.a.
A. Gebäude (bygninger)
I. Gebäude- und Wohnungsregister Bescheid (BBR- meddelesen)
II. Energiekennzeichnung (energimærkning)
III. Zustandsbericht (tilstandsrapport)
IV. Elektroinstallationsbericht (elinstalltionsrapport)
V. Öltank (olietanke)
VI. Denkmalgeschützte Gebäude (fredede bygninger)
B. Ökonomie (økonomi)
I. Grundsteuer (ejendomsskat (grundskyld))
II. Grundsteuerbescheid (ejendomsskattebillet)
III. Eigentums- und Grundwert (ejendoms- og grundvaerdi)
IV. Schätzungsbescheid (vuderringsmeddelse)
C. Pläne (planer)
I. Zonenstatus (zonestatus)
II. Bebauungsplan, beschlossen (lokalplaner, vedtagne)
III. Beschlossene Kanalisationsgebiete (kloakopland, vedtaget)
IV. Abwasserpläne (spildevandsplan)
V. Gebiete mit Anschlusspflicht (område med tilslutningspligt, vedtaget)
VI. Straßenversorgung (vejforsyning)
D. Abwasser und Trinkwasser (spildevand og drikkevand)
I. Aktuelle Ablaufverhältnisse (aktuelle afløbsforhold)
II. Die Abwasserverhältnisse betreffende Erlasse/Genehmigungen (påbud/tilladelser vedr.
spildevandsforhold)
III. Aktuelle Wasserversorgung (aktuel vandforsyning)
E. Bodenverschmutzung (jordforunrening)
I. Bodenverschmutzungsattest (jordfoureningsattest)
II. Aufgenommene Bodenverschmutzung (kortlagt jordforurening – V1)
III. Aufgenommene Bodenverschmutzung (kortlagt jordforurening – V2)
IV. Gebietsklassifizierung (områdeklassificering)
V. Erlasse gem. des Bodenverschmutzungsgesetz (påbud iht. jordforureningsloven)
F. Natur, Wald und Landwirtschaft (natur, skov, og landbrug)
I. Landnutzungspflicht (landbrugspligt)
G. Geschützte Denkmäler, Gebäude- und Schutzlinien (fredede fortidsminder, bygge-
og beskyttelslinjer)
I. Waldbebauungslinie (skovbyggelinje)
II. Dünenschutzline (klitfredningslinjer)
III. Strandschutzlinie (strandbeskyttelseslinje)
A. Gebäude (bygninger)
I. Gebäude- und Wohnungsregister Bescheid (BBR – meddelesen)
a) Zusammenfassung
Der BBR – Bescheid gibt Auskunft darüber, was die Gemeinde über ein Grundstück im Gebäude- und Wohnungs- register (Bygnings- og Boligregister (BBR)) registriert hat. Der BBR – Bescheid beinhaltet unter anderem Angaben über die Fläche, die Lage, die Nutzung, Anlagen, Wasser- und Abflussbedingungen sowie über Wand- und Dach- materialien. Durch diese Angaben soll der tatsächliche Zustand des Grundstücks widergespiegelt werden sowie, auch wenn dieser nicht zwingend rechtmäßig sein muss. Die Haftung dafür, dass die Informationen im BBR-Bescheid richtig sind, liegt beim Eigentümer.
b) Zweck
Der Zweck des BBR – Bescheids ist es, die Informationen, die öffentlich im Gebäude- und Wohnungsregister ein- getragen sind, auf eine einfache und übersichtliche Weise darzustellen. Sie sind unter anderem die Grundlage für eine Bewertung des Grundstückes und werden bei Verkäufen verwendet. Die Daten aus dem Register stehen öffentlichen Behörden, Privaten sowie Versorgungsunternehmen über ois.dk zur Verfügung.
c) Hintergrund
Das Gebäude- und Wohnungsregister (BBR) ist ein landesweites Register mit Daten zu Gebäuden und Wohnungen in ganz Dänemark. Das Register wurde 1977 durch eine Sammlung von Fragbögen von allen Eigentümern im Land
eingeführt. Ursprünglich wurde das Register für die Wohnhauszählung und Eigentumsbewertung eingeführt. Das Register wird laufend durch die Gemeinde aktualisiert, insbesondere bei Bauverfahren.
d) Zuständige Behörde
Amt für Entwicklung und Vereinfachung (Udviklings- og Forenklingsstyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
”BBR-Loven” LBK Nr 797 vom 06.08.2019 und ”OIS-Bekendtgørelsen” BEK Nr.
195 vom 07.03.2008, § 14.
f) mehr Informationen
https://ejendomsinfo.dk/bbr-meddelelsen
II. Energiekennzeichnung (energimærkning)
a) Zusammenfassung
Eine Energiekennzeichnung betrifft die Bewertung des Energiezustandes einer Wohnung. Eine Wohnung, die verkauft werden soll, muss ein gültiges Energiekennzeichen haben, dass von einem Energieberater ausgestellt worden ist (vgl. Bekanntgabe über Energiekennzeichen an Gebäuden – bekendtgørelse om energimærkning af bygninger).
b) Zweck
Die Energiekennzeichnung hat zwei Gründe: Zum einen soll sie zeigen, wie hoch die Energiekosten für eine Wohnung sind, zum Beispiel für Öl, Gas, Fernwärme und Wasser. Zum anderen soll damit ein Überblick über mögliche, sinnvolle energietechnische Verbesserungen, die Kosten dieser und welche Ersparnisse bei den Strom- und Heizkosten hierdurch erzielt werden können, gewonnen werden.
c) Zuständige Behörde
Energiebehörde (energistyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
”Lov om fremme af energibesparelser i bygninger“; LBK Nr. 841 vom 21.08.2019 und „Bekendtgørelse om energimærkning af bygninger“, BEK Nr. 793 vom 07.08.2019
III. Zustandsbericht (tilstandsrapport)
a) Zusammenfassung
Der Zustandsbericht ist das Ergebnis einer Gebäudebesichtigung, die von einem Sachverständigen durchgeführt wird. Der Bericht ist eine zusammengefasste, schriftliche Bewertung der sichtbaren Schäden und Schadenshinweise einer Immobilie (Einfamilienhaus/Ferienhaus – nicht Eigentumswohnung). Der Sachverständige vergleicht die Immobilie mit anderen Wohnungen der gleichen Art und Alter. Zusätzlich zum Zustandsbericht muss der Verkäufer, um die Regelung über die Hausinspektion (huseftersynsordning) anwenden zu können, ein autorisiertes Elektro-installateurunternehmen beauftragen einen Elektroinstallationsbericht (elinstallationsrapport) zu erstellen, in welchem die elektronischen Installationen einer Wohnung überprüft werden (mehr Informationen unter Punkt IV). Die Regelung über die Hausinspektion (huseftersynsordning) sind freiwillig, aber Voraussetzung für eine Haftungs- befreiung des Verkäufers für Schäden an der Immobilie und für den Abschluss einer Eigentümerwechselversicherung (ejerskifteforsikring) durch den Käufer.
b) Zweck
Wenn der Verkäufer einen Zustandsbericht, einen Elektroinstallationsbericht und die Informationen über die Eigentümerwechselversicherung zusammen mit der Zusage, diese zur Hälfte zu bezahlen, vor Abschluss des Kaufvertrages vorlegt, wird er von seiner Haftung für Mängel an dem Gebäude befreit. Darüber hinaus kann der Käufer dann die Eigentümerwechselversicherung abschließen.
c) Zuständige Behörde
Amt für Sicherheit (Sikkerhedsstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Lov om forbrugerbeskyttelse ved erhvervelse af fast ejendom m.v.“ LBK Nr. 1123 vom 22.09.2015 und „lov ombeskikkede bygningssagkyndige m.v.“ LBK Vr. 1532 vom 21.12.2010
IV. Elektroinstallationsbericht (elinstalltionsrapport)
a) Zusammenfassung
Ein Elektroinstallationsbericht beinhaltet die Ergebnisse einer Überprüfung der elektrischen Installationen eines Gebäudes. Mit der Überprüfung wird die Funktionsfähigkeit der Installationen bewertet und überprüft, inwieweit diese den geltenden Standards genügen. Der Elektroinstallationsbericht ist neben dem Zustandsbericht Voraussetzung für die Anwendung der Regelung über die Hausinspektion (siehe oben).
b) Zweck
Siehe Zustandsbericht unter Punkt III.
c) Zuständige Behörde
Amt für Sicherheit (Sikkerhedsstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Lov om forbrugerbeskyttelse ved erhvervelse af fast ejendom m.v.“ LBK Nr. 1123 vom 22.09.2015
„Bekendtgørelse om elinstallationsrapporter som led i huseftersynsordningen“ BEK Nr. 626 vom 02.06.2017
V. Öltank (olietanke)
a) Zusammenfassung
Über jeden Öltank auf einem Grundstück muss die Gemeinde informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tank noch in Benutzung ist oder ob er stillgelegt wurde. Wenn ein Tank stillgelegt ist, kann er entweder an seinem Platz bleiben oder entfernt werden. Es gibt feste Regeln, wann ein Öltank stillgelegt werden muss, hierbei gibt es Stilllegungstermine für verschiedenen Arten an Öltanks zusammen mit Vorgaben, wie eine Entfernung erfolgen soll.
Typischerweise wird ein Öltank mit den Informationen über Hersteller und Herstellungsjahr sowie eine Reihe technischer Daten mit Angaben über eventuelle Sanierungen und/oder Stilllegung versehen. Die Angaben sind im Gebäude- und Wohnungsregister (BBR) registriert und stammen üblicherweise von dem Eigentümer/Nutzer, der den Tankattest eingesendet hat. Das bedeutet, dass die Registrierung des Öltanks im BBR für sich selbst keine Garantie dafür ist, dass der Tank rechtmäßig ist. Das Register gibt keine Auskunft über Tanks, die vom Grundstück entfernt worden sind. Wenn im Register ein Öltank auf dem Grundstück angegeben ist, dieser aber nicht im Immobilien- informationsbericht auftaucht, ergeben sich detailliertere Angaben über den Öltank aus dem BBR- Bescheid.
b) Zweck
Die Angaben werden gemacht, da es wichtig ist zu erfahren, ob die Gemeinde die Informationen über die Öltanks registriert hat.
c) Hintergrund
Der Eigentümer oder Nutzer eines Öltanks muss in Bezug auf die Öltankverordnung Angaben über den Tank bzgl. Einbau, Renovierung und Stilllegung an die Gemeinde machen. Die Gemeinde hat seit 1970 die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht diese Informationen im BBR-Register einzutragen. 2011 wurde eine systematische Registrierung der Angaben über Tanks, die zur Aufbewahrung von Mineralöl dienen einer Gemeinde von 1970 – 2011 im BBR erstellt. Ab dem ersten Januar 2012 hat die Gemeinde die Pflicht diese spezifischen Mindestangaben über Öltanks, die vom Eigentümer oder Nutzer gemeldet werden, im BBR zu registrieren und zu aktualisieren. Diese Pflicht gilt sowohl für überirdische wie auch für vergrabende Tanks. Wenn der tatsächliche Zustand nicht mit den Angaben im BBR übereinstimmt, hat der Eigentümer die Pflicht dies an die Gemeinde zu melden.
d) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljiøstyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
„Olietankbekendtgørelsen“ BEK Nr. 1257 vom 27.11.2019
f) Mehr Informationen
http://mst.dk/affald-jord/jordforurening/miljoeregler-for-olietanke/
VI. Denkmalgeschützte Gebäude (fredede bygninger)
a) Zusammenfassung
In Dänemark gibt es ca. 9000 denkmalgeschützte Häuser. Ein Großteil davon ist im Privateigentum. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses hat die Pflicht, dieses in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Das bedeutet, dass der Denkmalschutzwert aufrecht erhalten bleiben muss und mindestens das Dach, die Außenwand, Türen und Fenster abgedichtet und in Ordnung gehalten werden müssen. Alle denkmalgeschützten Gebäude sind sowohl von innen wie auch von außen geschützt. Wenn ein Gebäude denkmalgeschützt ist, muss für alle Änderungen, die über gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen hinaus gehen, eine Genehmigung eingeholt werden.
Sowohl kleine wie auch große Änderungen, von einer Dachumlegung oder Verschiebung einer Wand bis zur Anbringung eines Schildes an der Fassade. erfordern eine Erlaubnis. Es gibt keine Erstattung im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz, aber eine Reihe an direkten oder indirekten Beihilfen. Die Registrierung der unter Denkmal- schutz stehenden Gebäude fällt in die Zuständigkeit der Kulturbehörde (Kulturstyrelsen) und erfolgt gemäß dem Gesetz über bauliche Sanierung und Erhaltung von Gebäuden (lov om bygningsfredning og bevaring af bygninger).
b) Zweck
Das unter Denkmalschutz stellen von Gebäuden dient dem Zweck, den architektonischen oder kulturhistorischen Wert der älteren Gebäude des Landes zu erhalten. Hierunter fallen Gebäude, die Wohn-, Arbeits- und Produktions- verhältnisse und andere wesentliche Züge der gesellschaftlichen Entwicklungen zeigen.
c) Zuständige Behörde
Kulturministerium
d) Rechtsgrundlage
„Bygningsfredningsloven” LBK Nr. 219 vom 06.03.2018
B. Ökonomie (økonomi)
I. Grundsteuer (ejendomsskat (grundskyld))
a) Zusammenfassung
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben. Sie ist auf einen Prozentsatz begrenzt auf den niedrigeren der letzten beiden Grundwertschätzungen. Dieser variiert abhängig von der Kommune. Des Weiteren umfasst die Grundsteuer auch Grundschulden für das Wohnhaus, landwirtschaftliche Betriebe und verschiedene
Deckungsbeträge.
Anmerkung: Wenn die betroffene Immobile aus Grundstücken mehrerer Gemeinden besteht, muss für eine vollständige Übersicht der Immobilieninformationsbericht (ejendoms data rapport) auch für die Grundstücke in den anderen Kommunen bestellt werden.
b) Zuständige Behörde
Finanzamt (skattestyrelsen)
c) Rechtsgrundlage
”Lov om kommunal ejendomsskat“, LBK Nr. 1104 vom 22.08.2013.
II. Grundsteuerbescheid (ejendomsskattebillet)
a) Zusammenfassung
Der Grundsteuerbescheid beinhaltet Angaben über die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Des Weiteren können auch Informationen über andere Abgaben, die von der Gemeinde erhoben werden, in diesem enthalten sein. Es ist allerdings unterschiedlich von Gemeinde zu Gemeinde, welche Abgaben über den Grund- steuerbescheid erhoben werden.
Anmerkung: Wenn die betroffene Immobile aus Grundstücken mehrerer Gemeinden besteht, muss für eine vollständige Übersicht der Immobilieninformationsbericht (ejendoms data rapport) auch für die Grundstücke in den anderen Kommunen erstellt werden.
b) Zweck
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden für die Grundstücke erhoben, für welche es eine Erhebung des Grundwertes vorgenommen wurde (vgl. Bewertungsgesetz – vuderingsloven). Hierbei wird die Grundsteuer für das Grundstück durch einen festgesetzten Prozentsatz des zu versteuernden Grundwertes berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes variiert je nach Gemeinde. Der für das jeweilige Steuerjahr abgabepflichtige Grundwert ergibt sich aus einem Vergleich des aktuellen Grundwertes mit dem des letzten Jahres. Der niedrigere von beiden ergibt den aktuellen abgabepflichtigen Grundwert.
c) Zuständige Behörde
Die jeweilige Gemeinde (Kommunen)
d) Rechtsgrundlage
„Lov om kommunal ejendomsskat“, LBK Nr. 1104 vom 22.08.2013
III. Eigentums- und Grundwert (ejendoms- og grundvaerdi)
a) Zusammenfassung
Das Amt für Grundstücksbewertung (vuderingsstyrelse) setzt unterschiedliche Eigentums- und Grundwerte für alle Immobilien fest, die von der öffentlichen Bewertung umfasst sind. Diese Bewertung findet alle zwei Jahre statt, kann aber auch dazwischen erfolgen, wenn wesentliche Änderungen erfolgt sind. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2020 fällt die Bewertung von Eigentumswohnungen unter ein neues Gesetz (Immobilienbewertungsgesetz – ejendomsvuderingslov), nach welchem der Eigentumswert und der Grundwert durch einen übergeordneten Barwert festgesetzt werden, welchen die Immobile im freien Handel unter Beachtung von Alter, Größe, Lage und andere Merkmale erzielen kann. Der festgesetzte Wert ist kein exakter Handelspreis für eine Immobile orientiert sich aber
ein durchschnittliches Preisniveau der letzten Verkäufe von umliegenden Immobilen mit Anpassung an die indivi- duellen Merkmale des zu bewertenden Eigentums und der Umgebung. Der Eigentumswert ist der Wert der Immobilie in ihrer Gesamtheit, das heißt der zusammengesetzte Wert des Grundstücks und der Gebäude, die auf diesem stehen.
Der Eigentumswert setzt sich aus der Größe der Immobile, des Erscheinungsbildes und der Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewertung zusammen. Der Grundwert hingegen ist der Wert des Grundstücks im unbebauten Zustand (allerdings inklusive des Wertes für eventuelle Anschließungsmaßnahmen) unter der Voraussetzung, dass das Grundstück wirtschaftlich bestmöglich verwendet wird.
b) Zweck
Die Eigentumsbewertung bildet die Grundlage für Erhebung der Eigentumswertsteuer (ejendomværdiskat) durch den Staat und die Erhebung der Grundsteuer (grundskyld) durch die Gemeinde. Seit 2019 erfolgt die Bewertung im
großen Umfang durch Modellberechnungen, die sich durch objektive Daten über die Immobile selbst und ihre Umgebung aus öffentlichen Registern, Handelsregistern sowie geografischen Daten ergeben. Dadurch sollte die Treffsicherheit der Wertschätzungen des Eigentums- und Grundwerts erhöht und die schätzungsmäßige Unsicherheit verringert werden. Mit dem neuen Eigentumsbewertungsgesetz (ejendomsvuderingslov) wurden außerdem neue
Prinzipien für die Besteuerung von Eigenheimen eingeführt, hierunter fällt die Besteuerung nach dem Vorsichtigkeits- prinzip (forsigtighedsprincip). Nach diesem ist die Besteuerungsgrundlage unter dem Schätzwert, niedrigere Steuersätze und eine dauerhafte Steuersenkung für aktuelle Wohnungseigentümer und eine wahlfreie Einfrierung der steigenden Wohnungssteuer.
c) Hintergrund
Die laufende Eigentumsbewertung findet seit 2011 statt. Die Bewertung 2019 war die erste allgemeine Bewertung nach dem neuen Gesetz. Dennoch haben Immobilen, die sich im Zeitraum von 2011- 2018 wesentlich verändert haben, eine neue Bewertung nach den Prinzipien des alten Bewertungsgesetztes erhalten.
d) Zuständige Behörde
Bewertungsamt (vuderingsstyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
„Ejendomsvurderingsloven“, Lov Nr. 654 vom 08.06.2017 (findet für Wohnungseigentümer ab dem 01.01.2019 und für Gewerbeeigentum ab dem 01.01.2020 Anwendung)
„Lov om vurdering af landets faste ejendomme“, Lov Nr. 1067 vom 30.06.2013 mit späteren Änderungen (findet für Wohnungseigentümer Anwendung ab 2018, für Grundstückseigentümer ab 2019)
IV. Schätzungsbescheid (vuderingsmeddelse)
a) Zusammenfassung
Alle Immobilieneigentümer bekommen alle zwei Jahre einen Bewertungsbescheid, in welchem der aktuelle Eigentums- und Grundwert für die Immobilie festgesetzt ist. Eine Immobile kann allerdings auch im Zwischenjahr neu bewertet werden, wenn es wesentliche Änderungen gab. Ab 2019 erfolgt die Eigentumsbewertung am ersten
September unter den neuen Prinzipien des neuen Gesetzes. Seit 2019 erhält des Weiteren der Eigentümer durch eine vorangehende Erklärung eine Orientierung. Das bedeutet, dass alle Eigentümer einen längeren Zeitraum vor der endgültigen Bewertung über Angaben zu ihrer Wohnung und deren Marktpreisen informiert werden, die dann später die Grundlage für die Bewertung bilden. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Angaben korrekt sind oder vor dem endgültigen Bescheid geändert werden müssen.
b) Zweck
Siehe Eigentums- und Grundwert
c) Zuständige Behörde
Bewertungsamt (vuderingsstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
Ejendomsvurderingsloven, Lov Nr. 654 vom 08.06.2017 (findet für Wohnungseigentümer Anwendung ab dem 01.01.2019 und für Gewerbeeigentum ab 01.01.2020)
Lov om vurdering af landets faste ejendomme, Lov Nr. 1067 vom 30.06.2013 mit späteren Änderungen (findet für Wohnungseigentümer Anwendung ab 2018, für Grundstückseigentümer ab 2019)
C. Pläne (planer)
I. Zonenstatus (zonestatus)
a) Zusammenfassung
Dänemark ist in drei Zonen eingeteilt: Stadt- und Landzonen, sowie Sommerhausgebiete. Je nach Zone, gelten unterschiedliche Regeln. Welches Gebiet Stadt-, Land- oder Ferienhauszone ist, ergibt sich aus § 34 des Plangesetzes (planloven).
b) Zweck
Dänemark ist in drei Zonen eingeteilt: Stadt- und Landzonen, sowie Sommerhausgebiete. Je nach Zone, gelten unterschiedliche Regeln. Welches Gebiet Stadt-, Land- oder Ferienhauszone ist, ergibt sich aus § 34 des Plangesetzes (planloven). Was nicht als Stadtzone oder Ferienhausgebiet gekennzeichnet ist, ist Landgebiet. Stadtzonen sind unter anderem Gebiete, die eine stadtmäßige Bebauung oder öffentliche Zweck aufweisen. In Landgebieten gibt es wiederum keine andere Bebauung als solche, die für den landwirtschaftlichen Betrieb, die Forstwirtschaft oder Fischerei notwendig ist. Daher gibt das Plangesetz an, dass es für den Neubau von Häusern oder die Nutzungsänderung bestehender Häuser nach § 35 eine Landzonengenehmigung (landzonetilladelse) braucht. Die Regel für die Ferienhausgebiete ergeben sich aus Kapitel 8 des Plangesetzes. Für diese Gebiete gilt, dass sie nicht anders als für den Wohnbetrieb genutzt werden, dass nicht mehr als eine Wohnung/Wohnhaus pro Grundstück erlaubt ist sowie im Zeitraum vom 1.Oktober bis 31. März abgesehen von kurzen Aufenthalten nicht in
der Wohnung übernachtet werden darf. Für Rentner gelten hierbei abhängig von der Dauer des Eigentums an der Wohnung Ausnahmeregelungen, nach welchen ein ganzjähriges Bewohnen der Wohnung möglich ist.
c) Zuständige Behörde
Wirtschaftsbehörde (erhvervsstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Planloven“, LBK Nr. 287 vom 16.04.2018. Kapitel 7 beinhaltet die Zoneneinteilung in Stadt-, Land- und Ferienhausgebiete, Kapitel 8 die Regelungen zu den Ferienhäusern
e) Mehr Informationen
https://planinfo.erhvervsstyrelsen.dk/plandatadk
II. Bebauungsplan, beschlossen (lokalplaner, vedtagne)
a) Zusammenfassung
Die Bebauungspläne beinhalten detaillierte und bindende Bestimmungen darüber, wie ein bestimmtes umgrenztes Gebiet benutzt werden kann oder ein Projekt genau ausgeführt werden soll.
b) Zweck
Der Zweck eines Bebauungsplans ist es, eine zweckmäßige Verwendung der einzelnen Gebiete einer Gemeinde sicherzustellen und zusammen mit den Flächennutzungsplänen die gesellschaftlichen Interessen der Flächen- nutzung mit dem Naturschutz zu vereinbaren. Des Weiteren soll die Öffentlichkeit im breitesten möglichen Umfang an der Ausgestaltung der Umgebung beteiligt werden. Daher kann ein Bebauungsplan nur nach vorheriger öffent- licher Anhörung beschlossen werden. Der Bebauungsplan ist sowohl für die Bürger wie auch die Behörden bindend. Der Eigentümer eines Gebietes ist nicht verpflichtet bereits existierende rechtmäßige Verhältnisse zu ändern, aber falls eine Änderung vorgenommen werden soll, muss diese mit den Bestimmungen im Bebauungsplan überein- stimmen. Die Bebauungspläne müssen innerhalb des Rahmens der Zweckbestimmungen in § 1 des Planungsgesetz ausgearbeitet werden und sind nur für die Bereiche möglich, die abschließend im Katalog in § 15 II des Planungs- gesetztes aufgezählt sind. Ein Bebauungsplan darf nicht im Widerspruch zu einem übergeordneten Plan stehen, wie etwa dem Flächennutzungsplan. Des Weiteren muss der Bebauungsplan immer mit einer Begründung versehen werden, die sich entweder direkt aus dem Plan ergeben kann oder in dem Plan zusammen mit den Anwendungs- bestimmungen für die betroffene Fläche widergespiegelt werden kann.
c) Hintergrund
Die lokalen Bebauungspläne beinhalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie ein Gebiet benutzt oder ein bestimmtes Projekt ausgeführt werden darf. Es sind das Gemeindeamt sowie in einzelnen Fällen der Staat, die die Pläne ausarbeiten. In einem Bebauungsplan sind bindende Bestimmungen für ein bestimmtes Gebiet enthalten. Hierbei kann es sich beispielsweise um Bestimmungen über den Gebrauch eines Gebietes, Wege, Fußwege oder Parkmöglichkeiten, Hausbauflächen, Erhaltung von Gebäuden, Sicherung von Freiflächen und vieles mehr handeln.
d) Zuständige Behörde
Wirtschaftsbehörde (erhvervsstyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
”Planloven”, LBK Nr. 287 vom 16.04.2018, Kapitel 5. Besonders relevant ist §13, bei dem es um Bebauungspläne allgemein geht sowie § 15 (Bebauungskatalog)
f) Mehr Informationen
https://planinfo.erhvervsstyrelsen.dk/lokalplaner-0
III. Beschlossene Kanalisationsgebiete (kloakopland, vedtaget)
a) Zusammenfassung
Kanalisationsgebiete beinhaltet Angaben über das Abwassersystem im Umfeld einer Immobilie nach den Plänen der Gemeinde sowie welche Vorhaben es für dieses in Zukunft gibt. Hierbei muss beachtet werde, dass das aus den Plänen hervorgehende System nicht mit den tatsächlichen Abwasserverhältnissen übereinstimmen muss.
b) Zweck
Ein Kanalisationsgebiet gibt an, welches Abwassersystem eine Immobilie nach den Plänen der Gemeinde haben sollte und welche Pläne es zukünftig gibt. Die Kanalisationsgebiete folgen einer bestimmten Katasterunterteilung, aber nicht immer, sodass eine Katasternummer sich teilweise innerhalb und außerhalb eines Kanalisationsgebietes befinden kann.
c) Hintergrund
Kanalisationsgebiete sind geografische Informationen mit zusammenhängen Angaben für jedes Gebiet. Als Grund- lage für die Digitalisierung wird primär die Katasterkarte sowie verschiedenen Grundkarten wie FOT oder andere technische Bodenkarten verwendet.
d) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljøstyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
„Miljøbeskyttelsesloven“ LBK Nr. 966 vom 23.06.2017 §32, sowie
„Spildevandsbekendtgørelsen“ BEK Nr. 1469 vom 12.12.2017
IV. Abwasserpläne (spildevandsplan)
a) Zusammenfassung
Hier wird angegeben, ob in den Abwasserplänen der Gemeinde Beschlüssen enthalten sind (einschließlich Nachträge), die eine Änderung der Entwässerungsbedingungen eines Grundstücks vorsehen.
b) Zuständige Behörde
Umweltbehörde (miljøstyrelsen)
c) Rechtsgrundlage
„Miljøbeskyttelsesloven“ LBK Nr. 966 vom 23/06/2017 §32
V. Gebiete mit Anschlusspflicht (område med tilslutningspligt, vedtaget)
a) Zusammenfassung
Vor dem 1. Januar 2019 konnte der Gemeinderat entweder über ein Anschlussvorhaben, dass sich aus dem Wärmeversorgungsgesetz ergibt oder einen Lokalplan, der im Plangesetz reguliert ist, eine Zustimmungs- oder Verbleibepflicht in der kollektiven Wärmeversorgung in einem Gebiet festlegen.
b) Zweck
Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem Wärmeversorgungsgesetz (varmeforsyningsloven) die Verantwortung für die kommunale Wärmeplanung. Die Planung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und ist im übrigen Teil der Wärmeversorgungsgesetzgebung. Die Wärmeplanung beinhaltet sowohl Ausarbeitungen der übergeordneten kommunalen Wärmeplanung sowie Genehmigungen von konkreten Projekten wie zum Beispiel der Anschluss von Gebieten an die kollektive Wärmeversorgung oder Verbote gewisser Wärmesysteme.
c) Hintergrund
Vor dem 1. Januar 2019 hatte der Gemeinderat die Möglichkeit, neuen Gebieten eine Anschluss- oder Verbleibe- pflicht aufzuerlegen. Nach dem 1. Januar 2019 ist dies nicht länger möglich, aber existierende Gebiete mit Anschluss- und Verbleibepflicht unterliegen dieser immer noch. Wenn der Gemeinderat Gebäude in einem kollektiven Versorgungsgebiet verpflichtet, sich der der kollektiven Versorgung anzuschließen, obliegen noch nicht angeschlossene Gebäude einer Anschlusspflicht. Wenn ein Gebäude bereits freiwillig an die kollektive Wärme- versorgung angeschlossen wurde, kann die Gemeinde dieses verpflichten in der kollektiven Wärmeversorgung zu bleiben. Dies nennt sich Verbleibepflicht. Im Übrigen führt die Anschluss- und Verbleibepflicht nicht dazu, dass das Gebäude physisch an die kollektive Versorgung angeschlossen werden muss. Wenn einem Gebäude eine Anschluss- oder Verbleibepflicht auferlegt worden ist, führt das dazu, dass der Eigentümer des Gebäudes sich finanziell an der Wärmeversorgungsanlage beteiligen muss. Die Gemeinde kann Entscheidungen über die Freistellung oder Ausnahmen von der Anschluss- und Verbleibepflicht treffen.
d) Zuständige Behörde
Energiebehörde (energistyrelsen)
e) Rechtsgrundlage
„Varmeforsyningsloven“ LBK Nr 1211 vom 09.10.2018 §§11 und 12,
„Tilslutningsbekendtgørelsen“ BEK Nr. 904 vom 24.06.2016 §§8 und 10-14 sowie
„Planloven“ LBK Nr. 287 vom 16.04.2018 §15, stk. 2, Nr. 12.
a) Mehr Information
https://ens.dk/ansvarsomraader/varme
VI. Straßenversorgung (vejforsyning)
a) Zusammenfassung
Es werden Karten für die Umgebung eines Grundstücks bereitgestellt. Die Karte zeigt mittels Farbmarkierungen die Wege, die die Straßenbehörde als öffentliche, private Gemeinschaftswege oder private/allgemeine Wege registriert hat.
Des Weiteren zeigt eine Farbmarkierung öffentliche Wege, die eventuelle heruntergestuft werden. Der Status von Straßen ohne Farbmarkierung ist nicht angegeben. Für Angaben zu diesen muss die Gemeinde kontaktiert werden.
b) Zweck
Die Karte kann für Schätzungen genutzt werden, ob Kosten für die Instandhaltung der Straßen um ein Grundstück herum entstehen werden. Die Regel darüber, wann Instandhaltungskosten bei einem Grundstück entstehen, können kompliziert sein. Im Zweifel kann sich hierfür an die Gemeinde gewendet werden.
c) Zuständige Behörde
Straßendirektorat (vejedirektoratet)
d) Rechtsgrundlage
„Vejloven“ LOV Nr 1520 vom 27.12.2014 sowie
„Privatvejsloven“ LBK Nr 1234 vom 04.11.2015
e) Mehr Informationen
http://www.cvf.dk
D. Abwasser und Trinkwasser (spildevand og drikkevand)
I. Aktuelle Ablaufverhältnisse (aktuelle afløbsforhold)
a) Zusammenfassung
Für alle bewohnten Grundstücke muss angegeben werden, wie Abwasser und Regenwasser geleitet werden. Hierbei wird im Groben dazwischen unterschieden, ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb eines Kanalisationsgebiets liegt. Bebaute Grundstücke, die in einem Kanalisationsgebiet liegen, können danach unterteilt werden, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, indem das Regen- und Abwasser (Küche, Toilette Bad usw.) zu einem separaten Rohrsystem führen oder alles in das gleiche System fließt. Bebaute Grundstücke, die außerhalb eines Kanalisations- gebietes liegen oder aus der Kanalisationsgemeinschaft ausgetreten sind, können nach der Art eingeteilt werden, wie das Abwasser verarbeitet werden soll.
b) Zweck
Die Registrierung des Abwassersystems kann unter anderem in Verbindung mit der Abwasser- und Bebauungs- planung angewendet werden.
c) Zuständige Behörde
Umweltbehörde (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Spildevandsbekendtgørelsen“ BEK Nr. 1469 vom 12.12.2017
II. Die Abwasserverhältnisse betreffende Erlasse / Genehmigungen (påbud/tilladelser vedr. spildevandsforhold)
a) Zusammenfassung
Wenn die Gemeinde Erlasse oder Genehmigungen beschlossen hat, welche die Abwasserverhältnisse eines Grundstücks betreffen, ergeben sich diese hieraus.
b) Zweck
Der Zweck ist es, auf Angabe über Auflagen und Genehmigungen, die sich eventuell aus den Abwasserplänen ergeben hinzuweisen.
c) Zuständige Behörde
Umweltbehörde (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Miljøbeskyttelsesloven“LBK Nr 966 vom 23.06.2017 §32. sowie
„Spildevandsbekendtgørelsen“ BEK Nr. 1469 vom 12.12.2017
III. Aktuelle Wasserversorgung (aktuel vandforsyning)
a) Zusammenfassung
Die Angaben zeigen, an welche Art der Wasserversorgung ein Grundstück angeschlossen ist, zum Beispiel öffentliche oder privat-öffentliche Wasserversorgungsanlage, Brunnen, Wassergewinnungsanlage (eigenen Brunnen), keine allgemeine Wasserversorgungsanlage oder gemischte Wasserversorgung.
b) Zweck
Die Gemeinde führt die generelle Aufsicht über alle Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Kontrolle der Wasserqualität. Die Registrierung der Wasserversorgungsverhältnisse im Gebäude- und Wohnungsregister hat den
Zweck, diese Arbeit zu unterstützen.
c) Zuständige Behörde
Umweltbehörde (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„BBR-loven“ LBK Nr. 1080 vom 05.09.2013
E. Bodenverschmutzung (jordforunrening)
I. Bodenverschmutzungsattest (jordfoureningsattest)
a) Zusammenfassung
Das dänische Bodenverschmutzungsattest des Umweltportals (Danmarks Mijløportal) zeigt die Angaben über die Bodenverschmutzung im Kataster. Das Attest wird auf der Grundlage von regionalen und kommunalen Daten über
verunreinigte Grundstücke und Flächen, welche von der Gebietsklassifizierung umfasst werden.
b) Zweck
Der Zweck des Bodenverschmutzungsattest ist es, eingetragenen Angaben über eine eventuelle Bodenver- schmutzung anzuzeigen. In Dänemark gibt es mehr als 25.000 Orte, die potenziell oder tatsächlich verunreinigt sind. Viele dieser Orte sind nur zu einem leichten Grad betroffen, aber bei anderen kann es gesundheitsschädlich sein, die Erde zum Beispiel für den Anbau von Gemüse zu nutzen. Die Ursache hierfür kann sein, dass früher eine Auto- werkstatt oder eine Reinigung dort war oder eine andere verunreinigende Tätigkeit auf dem Boden stattgefunden hat.
c) Hintergrund
Das Bodenverschmutzungsattest ist mit folgendem Inhalt ausgestaltet: an das Umweltamt über DKjord gemeldete Daten über verunreinigte Grundstücke innerhalb der fünf Regionen Dänemarks und der Region Bornholm; an das dänische Umweltportal über Danmark Arealinformation gemeldete Informationen über die Gebietsklassifizierung der 98 Gemeinden. Das Bodenverschmutzungsattest beinhaltet somit Informationen von verschiedenen Verwaltungs- ebenen.
d) Zuständige Behörde
Verantwortlich für das Bodenverschmutzungsattest: Dänemarks Umwelt Portal (Danmarks miljøportal).
e) Rechtsgrundlage
„Jordforureningsloven“ LBK Nr. 282 vom 27.03.2017.
II. Aufgenommene Bodenverschmutzung (kortlagt jordforurening – V1)
a) Zusammenfassung
Eine Fläche ist auf der Karte als Wissenstand 1 (vidensniveau 1, kurz V1) gekennzeichnet, wenn die Nutzung der Fläche selbst oder die Nutzung anderer, umliegender Flächen bekannt ist, die zu einer Verunreinigung des Bodens dieser Fläche geführt haben kann.
b) Zuständige Behörde
Umweltbehörde (miljøstyrelsen)
c) Rechtsgrundlage
„Jordforureningsloven“ LBK Nr. 282 vom 27.03.2017 §3 sowie die Bekanntmachung über den Bericht und Registrierung der Bodenverschmutzungsdaten, BEK Nr. 658 vom 18.06.2014.
III. Aufgenommene Bodenverschmutzung (kortlagt jordforurening – V2)
a) Zusammenfassung
Eine Fläche wird als Wissensniveau 2 (vidensniveau 2, kurz V2) eingestuft, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Verunreinigung des Bodens von einer solchen Stärke gibt, dass die Verunreinigung schädliche Auswirkungen für die Umwelt und die Menschen haben kann.
b) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljøstyrelsen)
c) Rechtsgrundlage
„Jordforureningsloven“ LBK Nr. 282 vom 27.03.2017 §3 sowie die Bekanntmachung über den Bericht und Registrierung der Bodenverschmutzungsdaten, BEK Nr. 658 vom 18.06.2014.
IV. Gebietsklassifizierung (områdeklassificering)
a) Zusammenfassung
Hiermit wird mitgeteilt, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, in welchem die Erde leicht verunreinigt ist. Wenn das Grundstück hiervon betroffen ist, kann es sein, dass eine Anmeldepflicht für größere Bodenumgrabungen besteht.
b) Hintergrund
In der Stadtzone wird als Ausgangspunkt ein Gebiet klassifiziert, in welchem der Boden leichter für Verunreinigungen anfällig ist. Größere, zusammenhängende Gebiete innerhalb der Stadtzonen können von der Gebietsklassifizierung
ausgenommen werde, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass der Boden nicht leicht zu verschmutzen ist (vgl. § 50a, Abs. 2). Größere, zusammenhängende Gebiete außerhalb der Stadtzone, können unter die Regel der Gebiets- klassifizierung fallen, wenn die Gemeinde Kenntnis davon hat, dass der Boden leicht verschmutzt ist (vgl. § 50a, Abs. 3).
c) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Jordforureningsloven“LBK Nr 282 vom 27.03/2017 §50a.
V. Erlasse gem. des Bodenverschmutzungsgesetz (påbud iht.
jordforureningsloven)
a) Zusammenfassung
Hier kann gesehen werden, ob die Gemeinde eine Auflage über das Grundstück nach der Regel des Gesetzes über Bodenverschmutzung ausgestellt hat. Die Anordnung ist gem. §§ 9 (2), 10, 44 (2), 48, 72a), vgl. § 7, Abs. 1 der
Bekanntmachung über die Bodenverunreinigungsinformation mitzuteilen.
b) Zweck
Das Gesetz über die Bodenverschmutzung soll dabei mitwirken, Bodenverschmutzung vorzubeugen, zu entfernen oder zu begrenzen und schädliche Auswirkung auf die Natur, Umwelt oder Gesundheit zu verhindern oder vorzu- beugen.
c) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Jordforureningsloven“ LBK Nr. 282 vom 27.03.2017 sowie die Mitteilung über Berichterstattung und Registrierung von Bodenverschmutzungsinformationen, BEK Nr. 658 vom 18.06.2014.
F. Natur, Wald und Landwirtschaft (natur, skov, og landbrug)
I. Landnutzungspflicht (landbrugspligt)
a) Zusammenfassung
Grundsätzlich unterliegen alle Grundstücke über eine Größe von 2ha (20.000m²) einer Landnutzungspflicht. Wenn ein Grundstück mit einer Landnutzungspflicht versehen ist, unterliegt es den Regeln des Landnutzungsgesetzes. Das bedeutet, dass besondere Regeln für dieses Grundstück, zum Beispiel bzgl. des Kaufs und Verkaufs, gelten.
b) Hintergrund
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass ein Grundstück mit Landnutzungspflicht für die Landwirtschaft oder ähnliches verwendet werden muss. Mit dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entsteht für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Erwerb eine Wohnsitzpflicht. Diese kann entweder durch den Erwerbenden selbst oder einen Mieter erfüllt werden.
c) Zuständige Behörde
Landwirtschaftsamt (landbrugsstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Landbrugsloven” LBK Nr 27. vom 04.01.2017.
G. Geschützte Denkmäler, Gebäude- und Schutzlinien (fredede fortidsminder, bygge- og beskyttelslinjer)
I. Waldbebauungslinie (skovbyggelinje)
a) Zusammenfassung
Die Waldbebauungslinie ist eine Pufferzone von 300m um einen Wald rum. Sie gilt für alle öffentlichen Wälder und für private Wälder mit einer zusammenhängenden Fläche von mindesten 20ha. Innerhalb der Pufferzone ist es verboten zu Bauen. Die Bebauungslinie kann entweder als gültig oder aufgehoben registriert werden.
b) Zweck
Der Zweck der Waldbebauungslinie ist den Wald als Landschaftselement zu schützen und den Waldrand als wert- vollen Lebensraum für Pflanzen und Tiere aufrechtzuerhalten.
c) Zuständige Behörde
Umweltamt (miljøstyrelsen)
d) Rechtsgrundlage
„Naturbeskyttelsesloven“ LBK Nr 934 vom 27.06.2017 § 17.
e) Mehr Informationen
http://mst.dk/natur-vand/natur/national-naturbeskyttelse/bygge-og-beskyttelseslinjer/skovbyggelinjen/
II. Dünenschutzline (klitfredningslinjer)
a) Zusammenfassung
Dünengeschützte Flächen sind Verbotszonen, in welchen keine Veränderungen des existierenden Zustandes vorgenommen werden dürfen und in welchen es nicht erlaubt ist, Aktivitäten auszuüben, die zu einem erhöhten Sandtreibe-Risiko führen. Beispielsweise dürfen in der Regel keine Bebauung, Bepflanzung oder Terrainänderungen vorgenommen werden (hierunter fallen auch das Aufstellen von Zäunen, Wohnwägen oder Ähnlichem) und die Fläche darf nicht abgeweidet werden. Es darf außerdem keine Aufteilung oder Übertragung von Flächen geben. Die Dünenschutzlinie ist eine Schutzzone entlang der jütländischen Westküste in Richtung Skagerrak und Vesterhavet, die typischerweise von der Küste 300 Meter und in bebauten Gebieten ca. 100 Meter ins Land rein reicht. An manchen Stellen erstreckt sich die Dünenschutzlinie sogar auf 500m. Es gibt außerdem größere und kleinere Flächen, die dünengeschützt sind und die weit von der Küste entfernt sind, wie zum Beispiel große Sandmeilen und Inlandsdünen.
b) Zweck
Der Zweck der Dünenschutzlinien ist es, die Küstengebiete von verändernden Eingriffen freizuhalten, sie zu schützen sowie Sandtreiben vorzubeugen.
c) Hintergrund
Der Umfang des Dünenschutzes wird von der Strandschutzkommission und dem Umweltministerium nach einer Anhörung des Grundstückseigentümers, der Gemeinden und Behörden festgelegt. Der Dünenschutz wird im Kataster registriert und im Grundbuch für die Grundstücke eingetragen, die ganz oder teilweise von der Bestimmung umfasst sind. Die Dünenschutzlinie ist auf digitalen Karten auf nicht eingetragenen Flächen nicht eingezeichnet, aber eine ungekennzeichnete Fläche, die an ein vom Datenschutz betroffenes Gebiet grenzt, ist in der Regel ebenfalls
vom Dünenschutz erfasst.
d) Zuständige Behörde
Küstendirektion (Kystdirektorat)
e) Rechtsgrundlage
„Naturbeskyttelsesloven“ LBK Nr. 1122 vom 03.09.2018 § 8 zusammen mit der Mitteilung über Dünenschutz BEK 1061 vom 21.08.2018
f) Mehr Informationen
http://kysterne.kyst.dk/klitfredningslinjen.html
III. Strandschutzlinie (strandbeskyttelseslinje)
a) Zusammenfassung
Strandgeschützte Flächen sind Verbotszonen, in welchen es verboten ist, den bestehenden Zustand zu ändern. Zum Beispiel dürfen keine Gebäude gebaut werden, Sachen angepflanzt werden, Zäune oder Wohnwägen aufgestellt werden und keine Aufteilung, Eintragungen oder Flächenübertragungen vorgenommen werden. In offenen Land- schaften liegt die Strandschutzlinie typischerweise 300 Meter und in bebauten Gebieten 100 Meter oder weniger von der Küste entfernt.
b) Zweck
Der Zweck der Strandschutzlinie ist es, die Küstengebiete von verändernden Eingriffen freizuhalten, sie zu schützen sowie Sandtreiben vorzubeugen.
c) Hintergrund
Der Umfang der Strandschutzline wird von Strandschutzkommission und dem Umweltministerium festgelegt, nach dem die Grundstückbesitzer, Gemeinden und Ämter angehört wurden. Die Strandschutzlinie ist im Kataster registriert und im Grundbuch für das Grundstück notiert, dass ganz oder teilweise unter die Bestimmung fällt. Die Strandschutz- linie ist auf digitalen Karten auf eingetragenen Flächen nicht eingezeichnet, aber eine ungekennzeichnete Fläche, die an ein vom Strandschutz betroffenes Gebiet grenzt, ist in der Regel ebenfalls vom Strandschutz umfasst.
d) Zuständige Behörde
Küstendirektion (Kystendirektorat)
e) Rechtsgrundlage
„Naturbeskyttelsesloven“ LBK Nr. 1122 vom 03.09.2018 §15 und „Bekendtgørelse om bygge- og beskyttelseslinjer“ BEK Nr. 1066 vom 21.08.2018
f) Mehr Informationen
http://kysterne.kyst.dk/strandbeskyttelseslinjen.html
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