Ferienhaus in Dänemark
Der Erwerb einer Immobilie in Dänemark ist seit der Einführung des Gesetzes über den Erwerb von Immobilien von 1959 für Personen mit Wohnsitz außerhalb Dänemarks mit hohen rechtlichen Hürden verbunden. Es geht in der Regel nicht ohne einen Antrag bei der dänischen Zivilverwaltung. Jedes Jahr versuchen viele Antragsstellerinnen und Antragsteller u.a. aus Deutschland ihr Glück mit einer Antragstellung für den Erwerb eines Ferienhauses – nur teilweise mit Erfolg. Kleine Fehler oder Unvollständigkeiten wiegen hier schwer.
Im Folgenden erklären wir Ihnen kurz und kompakt die Voraussetzungen:
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften können Personen, die weder aktuell einen festen und dauerhaften Wohnsitz in Dänemark haben noch in einem früheren Zeitraum über eine Dauer von insgesamt 5 Jahren hatten, Immobilien in Dänemark allein mit einer Genehmigung des dänischen Justizministeriums erwerben. Ein Antrag ist bei der Zivilverwaltung in Kopenhagen zu stellen.
Liegen diese benannten Voraussetzungen (aktueller Wohnsitz bzw. früherer Wohnsitz über 5 Jahre) nicht vor, lohnt es sich dennoch einen Antrag zu stellen, wenn zumindest auf mehrere kürzere Aufenthalte in Dänemark verwiesen werden kann. Darüber hinaus sollten aber auch andere Merkmale vorliegen, die einen besonderen Bezug zu Dänemark der jeweils antragstellenden Person belegen und insbesondere den Wunsch nach einer dauerhaften Wohnsitznahme in Dänemark nahelegen. Fehlt es gerade an Letzterem reicht auch ein Aufenthalt über einen längeren Zeitraum nicht aus.
Das klassische Beispiel von Antragstellenden, die die Voraussetzungen (dauerhafter Wohnsitz in Dänemark bzw. Wohnsitznahme über einen Zeitraum von 5 Jahren) nicht ohne weiteres erfüllen, ist der erstrebte Erwerb eines Ferienhauses in Dänemark (unter Beibehaltung des Hauptwohnsitzes z.B. in Deutschland). In diesen Fällen können zwar auch Genehmigungen erteilt werden, jedoch hat sich eine recht restriktive Praxis entwickelt, so dass die Hürden für den Erhalt einer Genehmigung inzwischen nicht einfach zu nehmen sind. Anträge bedürfen hier der professionellen Betreuung, um Aussicht auf Erfolg zu haben.
Nach dem dänischen Erwerbsrecht müssen für den Erwerb von Freizeitwohnsitzen besondere Merkmale vorliegen, die einen stark ausgeprägten Bezug zu Dänemark nahelegen. In der Praxis der Zivilverwaltung wird ein Hauptaugenmerk darauf gelegt, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller regelmäßig über einen längeren Zeitraum einen wesentlichen Teil ihrer/seiner Freizeit in Dänemark verbracht hat.
Dieses wird in der Regel dann bejaht, wenn 25 Ferienaufenthalte von jeweils mindestens einwöchiger Dauer über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren oder mehr nachgewiesen werden kann.
Dagegen wird es nur selten als besondere Verbindung angesehen, wenn die Ferienaufenthalte sich über einen kürzeren Zeitraum als eine 10-jährige Periode verteilen, unabhängig davon, welche sonstigen Bezugsmomente darauf deuten könnten.
Zwischen diesen Beispielen liegen viele individuell zu betrachtenden Konstellationen, auf welche bei einer Antragstellung vertieft einzugehen ist.
Neben der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Dänemark können weitere Merkmale berücksichtigt werden, wie beispielhaft der Familienstand, ob bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller Kinder wohnen und gemeldet sind, diese eine Schule oder ähnliche Einrichtung besuchen, ob ein Arbeitsverhältnis in Dänemark besteht, ob gute Dänisch-Kenntnisse vorhanden sind oder zumindest Sprachkurse belegt wurden oder werden.
Weitere dieser Nebenmerkmale, welche – ohne ausschlaggebend zu sein – aber auf einen besonderen Bezug hinweisen und entsprechend positiv berücksichtigt werden, sind unter anderem:
- ein mindestens sechsmonatiger fester Aufenthalt in Dänemark
- familiäre Anbindung: Wer Familie in Dänemark und häufigen Kontakt zu ihr hat, erhöht seine Chancen auf eine Genehmigung.
- sprachliche oder kulturelle Anbindung: Wer sich geschichtlich, kulturell und gesellschaftlich besonders gut in Dänemark auskennt, hat “Bonuspunkte”. Auch ein Sprachnachweis hilft. Wer „dänischen Vereinen und Kulturinstitutionen im Ausland“ angehört, bekommt dies ebenfalls angerechnet.
- Anbindung an die Immobilie: Hat der Antragsteller mehrfach in dem zu erwerbenden Haus Urlaub gemacht, wird auch dieses positiv vermerkt.
- berufliche bzw. geschäftliche Kontakte nach Dänemark.
Es gibt noch viele weitere individuelle Merkmale, die im Einzelfall abzuklären und zu beurteilen sind.
Es muss an dieser Stelle betont werden, dass Bewerbungen trotz zahlreicher gegebener Nebenmerkmale neuerdings abgelehnt werden können, sollten keine 25 Ferienaufenthalte von mindestens einwöchiger Dauer über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren vorliegen.
Die Erteilung einer Genehmigung beim lückenlosen Nachweis der benannten Ferienaufenthalte war zumindest die bisherige Praxis. Über diese Praxis wird allerdings auf der Website der Zivilverwaltung seit Mai 2020 nicht mehr proaktiv informiert. Unserer Erfahrung nach kann dieses als Hinweis auf eine Verschärfung der Entscheidungspraxis gewertet werden. Unsere jüngsten Erfahrungen zeigen aber auch, dass ordentlich begründete Anträge mit den entsprechenden Belegen nach wie vor genehmigt werden können.
Jeder Antrag wird einzeln geprüft und es ist unbedingt erforderlich, den Antrag gut und gründlich vorzubereiten und die entsprechenden Nachweise bestmöglich zu führen oder plausibel darzustellen.
Die Bewerbung ist, wie Sie sehen, kein leichtes Unterfangen, aber sollte auch nicht von vornherein aufgegeben werden.
Aufgrund der hohen Ablehnungsquote empfiehlt sich hier eine professionelle, anwaltliche Unterstützung. Gerne können Sie hierbei auf die langjährige Erfahrung in erfolgreichen Antragsstellungen unserer Kanzlei zurückgreifen. Wir beraten Sie gerne individuell, klären Sie über Chancen und Risiken auf und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
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